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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Montageleistungen

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I. Abschluss

  1. Unsere Werk- und Montageleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle unsere künftigen derartigen Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsgegenstand, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.

    Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
  2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen – insbesondere so weit sie diese Bedingungen abändern – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
  3. Proben von uns zu montierender Werkteile gelten als Durchschnittsmuster.

II. Preise

  1. Die Berechnung unserer Leistungen erfolgt zu den am Liefertag geltenden Preisen, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Unsere Preisangaben verstehen sich ohne die gesetzl. MwSt.
  2. Ändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Ausführung der Leistungen die Preise unserer Vorlieferanten oder unserer Herstellungskosten, die Frachten, öffentlichen Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern.

III. Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr.
  2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. nachträglich eingetretene Streiks, Aussperrungen, unverschuldeter Personenmangel, Mangel an Transportmitteln einschl. ungenügender Wagengestellung, Versperrung oder Behinderung der Transportwege sowie behördliche Anordnungen ferner die seitens des Bestellers nicht ordnungsgemäß bereitgehaltene Baustelle -, berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, unsere Leistung um die Dauer der Bhinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  3. Geraten wir in Verzug, so muss der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen.

    Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er zurücktreten, aber nur im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Werkleistungen und die im Zusammenhang hiermit zu liefernden Teile.

    Wir sind in diesem Falle berechtigt, unsere erbrachten Teilleistungen ohne Abzug in Rechnung zu stellen.

    Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

IV. Gefahrenübergang

Bei von uns einzubauenden oder zu montierenden Liefergegenständen und bei Werkleistungen schlechthin gilt folgendes:
Der Gefahrenübergang tritt mit der Fertigstellung der Leistung ein.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten ausschließlich die im Angebot niedergeschriebenen Zahlungsvereinbarungen.
  2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn, er weise sein Gewährleistungsrecht oder sonstige Gegenansprüche durch Expertise eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach.
  3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu zahlen.
  4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z. B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch so weit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen oder sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen worden sind.

    Zu weiteren Lieferungen oder Leistungen sind wir in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung oder Leistung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. Abnahme

  1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen unsererseits. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
  2. Die förmliche Abnahme kann in unserer Abwesenheit stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit mindestens einwöchiger Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist uns alsbald mitzuteilen.
  3. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 8 Tagen nach dem Zugang unserer Fertigmeldung.
  4. Hat der Auftraggeber unsere Leistung oder einen Teil derselben in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 8 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Einzelfall vereinbart ist.

VII. Gewährleistung

Wir leisten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB (§ 633 ff.) Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit unserer Leistungen. Ansprüche des Auftraggebers wegen Wandelung sind ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Anlagen und Gewerke und von uns bearbeiteten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
  2. Der Auftraggeber darf die vom Eigentumsvorbehalt noch betroffene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter veräußern bzw. weiter verarbeiten, er darf sie weder an Dritte verpfänden noch als Sicherheit übereignen.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur etwaigen Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu nötigen Unterlagen uns auszuhändigen.
  4. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Forchheim – Oberfranken

X. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, oder hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.

Stand 04.2000

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